AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Lettershopservice

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Bestandteil aller Verträge welche die Lettershopservcice (nachfolgend „LSS“ genannt), die Direktmarketing- und Mailingaktionen von LSS für einen Auftraggeber betreffen (nachfolgend „Leistung“).

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3. Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser AGB abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit LSS ausdrücklich ihrer Geltung zustimmt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten LSS auch dann nicht, wenn diese ihnen nicht nochmals nach Eingang bei LSS ausdrücklich widerspricht.

1.4. Werden zwischen LSS und dem Auftraggeber von einzelnen Bedingungen dieser AGB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht berührt.

1.5. LSS arbeitet nach den Qualitäts- und Leistungsstandards des Deutschen Dialogmarketing Verbandes – DDV – unter Beachtung aller einschlägigen Rechtsvorschriften des BDSG.

2. Vertragsabschluss; Änderungen

2.1. Alle von LSS abgegebenen Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Vertrag mit LSS kommt erst mit der Auftragsbestätigung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) oder mit Ausführung des Auftrages durch LSS zustande.

2.3. Auftragsänderungen und -ergänzungen oder mündliche Absprachen und Zusagen sowie Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform durch den Geschäftsführer von LSS oder einen bevollmächtigten Mitarbeiter bestätigt werden.

3. Preise

3.1. Die Preise ergeben sich aus den Angeboten bzw. der Auftragsbestätigung von LSS. Sofern nichts Anderes ausdrücklich vermerkt bzw. vereinbart wurde, gelten alle Preise netto zzgl. Umsatzsteuer, Verpackung und Versand.

3.2. Verpackungs- und Versandkosten (inkl. Porto von Post, Paketdiensten und Spediteuren u. ä.) sowie andere Kosten, die sich aus den Besonderheiten des Auftrags ergeben (z.B. Transportversicherung, Zölle, Datenübermittlungsgebühren etc.), werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

3.3. Eine Berechtigung zur angemessenen Erhöhung des Preises entsprechend dem tatsächlich zu erbringenden Mehraufwand besteht bei unvorhersehbaren, erschwerten Arbeitsbedingungen im Rahmen der Vertragsdurchführung, insbesondere wenn LSS diese nicht zu vertreten hat, wie z.B. bei vom Angebot oder der Auftragsbestätigung abweichenden Sonderformaten sowie bei Nichteinhaltung von Lieferterminen für zu verarbeitende Materialien durch den Auftraggeber. Die Berechtigung zu einer angemessenen Preisanpassung nach S. 1 besteht ebenfalls, wenn, z.B. durch die Beschaffenheit des Materials, Schwierigkeiten bei der Verarbeitung entstehen und damit zusätzlicher tatsächlicher Arbeitsaufwand entsteht.

4. Materialien, Unterlagen, Drucksachen des Auftraggebers

4.1. Vom Auftraggeber zu beschaffende Materialien, Unterlagen, Drucksachen usw. („Materialien des Auftraggebers“) sind LSS frei Haus anzuliefern. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart.

4.2. LSS wird bei Anlieferung der Materialien des Auftraggebers eine Sichtprüfung auf Transportschäden und offensichtliche Fehlmengen vornehmen. Im Übrigen ist LSS nicht verpflichtet, die Materialien des Auftraggebers auf Mängel oder Fehlmengen zu untersuchen.

4.3. Soweit LSS bei der Verarbeitung der Materialien des Auftraggebers Mängel oder Fehlmengen feststellt, wird LSS dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

4.4. Bei Verlust, Beschädigung etc. der Materialien des Auftraggebers haftet LSS lediglich nach Maßgabe von Ziff. 13 und 16.

4.5. Über Restmaterialien nach Verarbeitung des Auftrages wird der Auftraggeber auf Wunsch informiert. Diese Materialien werden spätestens einen Monat nach Auftragsabwicklung vernichtet, wenn der Auftraggeber nach Erhalt der Restmeldung keine Entscheidung über die weitere Verfahrensweise trifft. Die Kosten der Vernichtung trägt der Auftraggeber.

5. Maschinelle und manuelle Mailing-Verarbeitung, Änderungswünsche

5.1. Das Konfektionieren und die Auslieferung von Mailings erfolgt in der branchenüblichen Weise.

5.2. Soweit der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags noch Änderungswünsche hat, wird sich LSS bemühen, diese umzusetzen. Sollte die Umsetzung nicht oder nicht mehr möglich sein, wird LSS den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.

5.3. Wenn die Änderungswünsche Mehrkosten verursachen, erstellt LSS ein Nachtragsangebot. Erst nach Annahme des Nachtragsangebot, wird LSS die gewünschte Änderung umsetzen.

6. Adressdruck durch LSS

6.1. Der Auftraggeber wird LSS die aufzudruckenden Adressen im vereinbarten Dateiformat rechtzeitig zur Verfügung stellen.

6.2. LSS wird dem Auftraggeber einen Probedruck mit ca. 50 Adressen zur Freigabe zusenden. Der Druck wird erst nach Freigabe des Auftraggebers in Textform ausgeführt.

6.3. Sollte trotz Freigabe durch den Auftraggeber im versendeten Mailing ein Mangel vorliegen, der in den Probedrucken erkennbar war, haftet LSS hierfür nicht.

7. Druck durch Dritte

7.1. Im Auftrag des Auftraggebers kann LSS ein oder mehrere Angebote für den Druck von Materialien des Auftraggebers gem. Ziff. 4 bei Druckereien einholen.

7.2. Nach Annahmeerklärung durch den Auftraggeber gegenüber LSS erteilt LSS den Auftrag im Namen des Auftraggebers. Das Auftragsverhältnis entsteht ausschließlich zwischen Druckerei und Auftraggeber.

7.3. Farbabweichungen im üblichen Rahmen, die bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren auftreten können, sind vom Auftraggeber zu akzeptieren.

7.4. Der Auftraggeber erhält von der Druckerei einen Korrekturabzug zur Freigabe. Der Druck setzt die Freigabe des Korrekturabzugs durch den Auftraggeber voraus.

7.5. Änderungswünsche des Auftraggebers aufgrund zugesandter Korrekturabzüge werden nur nach schriftlicher Bestätigung weitergeleitet. Der erste Korrekturabzug ist kostenlos. Für alle weiteren Korrekturabzüge, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers erforderlich sind, werden in der Regel von der Druckerei die dafür anfallenden Selbstkosten berechnet.

7.6. Für die Konzeption, d.h. Text und Darstellung, haftet der Auftraggeber.

7.7. Soweit die Leistung der Druckerei Mängel aufweist, haftet hierfür ausschließlich die beauftragte Druckerei, es sei denn, der Auftraggeber weißt LSS ein Auswahlverschulden nach, wenn LSS die Auswahl der Druckerei vereinbarungsgemäß oblag. Eine etwaige Haftung richtet sich nach Ziff. 13 und 16

8. Termine und Fristen; höhere Gewalt; Verzug

8.1. Postauslieferungstermine („PAL“) ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von LSS in Textform. Als PAL gilt der Übergabezeitpunkt an die zum Transport bestimmte Person bzw. an das Unternehmen.

8.2. Besondere Terminwünsche und Fixtermine bedürfen der gesonderten Vereinbarung in Textform.

8.3. Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen und sonstigen nicht von LSS zu vertretenden Lieferstörungen verlängert sich die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung; in einem solchen Fall werden Liefertermine um die Dauer der Behinderung verschoben. LSS wird den Auftraggeber über das Eintreten eines derartigen Ereignisses unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer informieren.

8.4. Soweit Verzögerungen durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Unternehmen oder Personen verursacht werden (z.B. verzögerte Freigabe, wenn diese nicht von LSS zu vertreten ist, Änderungswünsche oder verzögerte Rücksendung von Unterlagen, die nachweislich für die Erbringung der Leistung wesentlich sind, oder Eingang von Materialien des Auftraggebers gem. Ziff. 4 bei LSS nicht am vertraglich festgelegten Termin), verschieben sich die PAL bzw. verlängern sich die PAL-Fristen in angemessenem Umfang.

Sollte der Auftraggeber trotzdem die Auslieferung am ursprünglich vereinbarten Termin wünschen, ist der Mehraufwand zu vergüten. Anspruch auf vorrangige Bearbeitung verspäteter Aufträge besteht nicht. LSS behält sich daher insbesondere die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) vor.

8.5. Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Werktagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine darüberhinausgehende Haftung von LSS richtet sich nach Ziff. Ziff. 13 und 16.

9. Gefahr; Transport; Transportversicherung

9.1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

9.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, so geht die Gefahr mit der schriftlichen Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

9.3. Die Auswahl des Transportdienstleisters obliegt dem Auftraggeber. LSS kann auf Anweisung in Textform im Namen des Auftraggebers den Transportvertrag abschließen und die Abrechnung durchführen.

9.4. Eine Transportversicherung wird nur auf Anweisung in Textform und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

10. Transport durch Postdienstleister

10.1. Der vom Auftraggeber ausgewählte Postdienstleister ist im Auftrag des Auftraggebers tätig, haftet diesem gegenüber für Pflichtverletzungen und stellt seine Kosten grundsätzlich dem Auftraggeber direkt in Rechnung.

10.2. Soweit LSS ausnahmsweise auf Anweisung des Auftraggebers mit dem Postdienstleister abrechnet, werden die anfallenden Porto- und Transportkosten von LSS dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind spätestens 3 Tage vor dem PAL in voller Höhe dem Konto von LSS unter Angabe des Verwendungszwecks unwiderruflich gutzuschreiben. Ansonsten ist LSS nicht zur Postauslieferung verpflichtet.

10.3. Sollten zusätzliche Gebühren oder auch Nachforderungen des vereinbarten Postdienstleisters wegen Überschreitung der Gewichtstoleranzen anfallen, so trägt der Auftraggeber diese Nachforderungen. Die Kosten werden ggf. nach Auftragsbeendigung in der Endabrechnung berechnet.

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Rechnungsbeträge sind rein netto und ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

11.2. Bei Rechnungsstellung gegenüber Auftraggebern aus der EU verwendet LSS die vom Auftraggeber genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Stellt sich diese als falsch heraus, so haftet der Auftraggeber für die Steuerschuld, die von den Finanzbehörden gegen LSS geltend gemacht wird.

11.3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind vom Auftraggeber Verzugszinsen oder Stundungszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

11.4. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Verzug, so hat der der Auftraggeber hinsichtlich einer erst später zu erfüllenden Restschuld innerhalb von 10 Werktagen Sicherheit in gleicher Höhe zu leisten. Leistet der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit, so ist LSS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11.5. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von LSS anerkannt sind.

11.6. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Pflichtverletzungen

12.1. Der Auftraggeber hat Pflichtverletzungen gegenüber LSS unverzüglich nach Erkennbarkeit in Textform zu rügen.

12.2. Ist nach einer Rüge des Auftraggebers keine Verletzung der Leistungspflicht erkennbar, trägt der Auftraggeber die LSS entstandenen Kosten.

12.3. Ansprüche bestehen nicht bei Fehlern,

– die auf nach dem Gefahrübergang eingetretene Umstände zurückzuführen sind,

– die auf normale Abnutzung oder gewöhnliche Verschlechterung auf dem Transport zurückzuführen sind, oder

– die ansonsten der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, z.B. mangelhafte Materialien des Auftraggebers, Freigabe von fehlerhaften Probedrucken.

Zusätzlichen Aufwand in Folge derartiger Störungen kann LSS dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

12.4. Soweit die Leistungspflicht nicht vollständig und richtig erfüllt ist, ist LSS zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder sofern dem Auftraggeber weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, ist der Auftraggeber zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einer unerheblichen Pflichtverletzung besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Haftung auf Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 13.

12.5. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, in äußerst dringlichen Fällen und nach Information in Textform an die Pflichtverletzung selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen unter Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.

13. Haftung für Dritte; Haftungsumfang

13.1. LSS haftet nicht für Mängel und Vertragspflichtverletzungen von im Namen des Auftraggebers beauftragten Dritten (z.B. Druckereien und Transportdienstleister). Etwaige Ansprüche sind im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber direkt geltend zu machen. Eine Haftung von LSS kann ausnahmsweise für Auswahlverschulden in Betracht kommen; in diesem Fall gelten die Regelungen dieser Ziff. 13 bzw. Ziff. 16 entsprechend.

13.2. LSS haftet unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von LSS oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LSS beruhen und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung.

13.3. LSS haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LSS oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LSS beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden vorbehaltlich der Beschränkung in Ziff. 13.5.

13.4. LSS haftet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden vorbehaltlich der Beschränkung in Ziff. 13.5. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

13.5. Im Übrigen ist die Haftung von LSS ausgeschlossen.

13.6. Soweit LSS auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung von LSS auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beschränkt. LSS wird auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungsdeckung erhöhen; auf Anfrage des Auftraggebers wird LSS nach Rücksprache mit ihrer Versicherung die anfallenden Kosten mitteilen.

13.7. Soweit die Haftung von LSS ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LSS.

14. Vertraulichkeit und Auftragsdatenverarbeitung (EDV-Leistungen)

14.1. LSS wird alle vom Auftraggeber übermittelten Daten vertraulich behandeln, soweit dies aus Gründen des lauteren Wettbewerbs erforderlich ist.

14.2. LSS wird personenbezogene Daten des Auftraggebers im Sinne des § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen von dessen Weisungen nach Maßgabe des jeweils geschlossenen Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung erheben, verarbeiten oder nutzen. LSS wird ihre Mitarbeiter gem. § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichten, sofern nicht bereits eine Verpflichtung besteht.

14.3. Vor der Übergabe von personenbezogenen Daten durch den Auftraggeber ist eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung abzuschließen.

15. Lagerung

15.1. Sollte eine Einlagerung von vorab gelieferten oder Resten von Materialien des Auftraggebers (Ziff. 4) bei LSS erfolgen, werden Lagerkosten pro EURO-Palette und angefangenem Monat berechnet, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an uns zu zahlen.

15.2. Notwendige Auslagen sind LSS zu erstatten, insbesondere; bei Lagerung in Räumen von LSS sind ortsübliche Lagerkosten zu erstatten.

16. Haftung bei Lagerung

16.1. Materialschäden

16.1.1. LSS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Materials in der Zeit der Lagerung entsteht, es sei denn, der Schaden konnte durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn wir gemaß § 472 Abs. 2 HGB die Ware bei einem Dritten einlagern.

16.1.2. Hat LSS für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Materials Schadensersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen.

16.1.3. Bei Beschädigung des Materials ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Materials am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Materials am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach S. 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

16.1.4. Der Wert des Materials bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Material gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Material unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung gekauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

16.2. Andere als Materialschäden

LSS ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder Beschädigung des Materials, infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung oder infolge falscher Beratung eintreten, sowie sonstige Vermögensschäden, sofern uns am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

17. Leistungen durch Dritte

17.1. Soweit LSS vereinbarungsgemäß Dritte im Namen des Auftraggebers beauftragt (z.B. Druckerei, Transportdienstleister), entsteht das Auftragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten.

17.2. Die Abrechnung erfolgt regelmäßig direkt gegenüber dem Auftraggeber, es sei denn, LSS ist ausdrücklich mit der Abrechnung beauftragt.

17.3. Alle Pflichtverletzungen des Dritten sind direkt im Auftragsverhältnis gegenüber dem Dritten geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber weist LSS ein Auswahlverschulden nach, wenn LSS die Auswahl vereinbarungsgemäß oblag. Eine etwaige Haftung richtet sich nach Ziff. 13 und 16.

17.4. Sollte ausnahmsweise das Auftragsverhältnis zwischen dem Dritten und LSS zustande gekommen sein, tritt LSS hiermit seine Ansprüche wegen Vertragspflichtverletzungen an den Auftraggeber zur eigenen Geltendmachung ab.

18. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

18.1. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von LSS in Weinstadt.

18.2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung über keinen Sitz oder Niederlassung in Deutschland verfügt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von LSS in Weinstadt. LSS ist berechtigt, auch an anderen zulässigen Gerichtsständen Klage zu erheben.

18.3. Es gilt deutsches Recht

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